Sammel-News zu SARS-CoV-2/CoVid19/Corona

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Passt auf Euch und die anderen auf und bleibt gesund!

[30.03.2022] Weitere Lockerungen ab dem 03.04.2022

Ab dem 03.04.2022 gilt eine neue Version der Corona-Bekämpfungsverordnung mit vielen Lockerungen.

Sie enthält nur noch folgende Vorgaben:

  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird insbesondere in Innenräumen empfohlen, in denen Gedränge oder vermehrtes Personenaufkommen herrscht (§ 2 Abs. 1).
  • Für Einrichtungen mit Publikumsverkehr, Veranstaltungen und Versammlungen gelten allgemeine Empfehlungen zu Hygienestandards (insb. Händedesinfektion, Reinigung von Oberflächen und Sanitäranlagen, regelmäßiges Lüften, § 4).
  • Für ambulante Pflegedienste gelten die bisherigen Regelungen fort (§ 6), also Maskenpflicht für alle Personen, soweit dies mit der Art der Dienstleistung vereinbar ist; Testpflicht dreimal pro Woche für Dienstleister, die geimpft oder genesen sind; Testpflicht täglich für Dienstleister, die nicht geimpft oder genesen sind.
  • Für Krankenhäuser gelten die bisherigen Regelungen fort (insb. Maskenpflicht für externe Personen, Testkonzept, § 8)
  • Für stationäre Pflegeeinrichtungen (§ 9) und Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 10) gelten die bisherigen Regelungen fort (mit Ausnahme der Hygienekonzepte), also Maskenpflicht für externe Personen und Mitarbeiter; Testpflichten für Mitarbeiter und externe Personen.
  • Für Kindertagespflegepersonen und Kindertagesstätten gelten die bisherigen Regelungen fort, allerdings nur bis zum Ablauf des 18. April 2022 (§ 11). Weiterhin gelten also die Testpflicht dreimal wöchentlich für geimpfte oder genesene Beschäftigte; die Testpflicht täglich für nicht geimpfte oder genesene Beschäftigte und die Testpflicht dreimal wöchentlich für mindestens einen Elternteil (§ 11).
  • In Verkehrsmitteln des ÖPNV gilt weiterhin die Maskenpflicht für Personal und Fahrgäste (§ 12).

Darüber hinaus bleibt es wie bisher angekündigt dabei, dass die Maskenpflicht an Schulen mit Beginn der Osterferien endet.

Zum Nachlesen hier die komplette neue Bekämpfungsordnung:


[22.03.2022] Neufassung Corona-Bekämpfungsverordnung

Es gab eine Menge Lockerungen im Corona-Kontext. Aber wir leben in Deutschland, daher gelten weiterhin viele Regeln und Bestimmungen bezüglich Masken- und Test- sowie Verhaltenspflichten. Die einzelnen Änderungen sind zu viele, um sie hier aufzuführen, wir empfehlen daher die Lektüre der Zusammenfassung des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages, sowie, wer mag, der originalen Gesetzes- und Verordnungstexte:


[09.02.2022] Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung mit Lockerungen

Die seit heute geltende Fassung enthält einiges an Erleichterungen, u.a.

  • Zugang zu Saunen, Dampfbädern, Whirlpools o.ä. für geimpfte und genesene Personen ohne zusätzlichen Test
  • Zulässige Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume wird von 50 auf 500 Personen angehoben (bis 4.000 Personen zulässig mit weiteren Voraussetzungen). Die 2G-Regel bleibt hier bestehen. Ab 100 Personen gilt Maskenpflicht.
  • Auch im Außenbereich sind jetzt Veranstaltungen mit bis zu 500 Gästen möglich (bis max. 10.000 bei weiteren Voraussetzungen). Auch hier bleibt es bei 2G.
  • Es darf wieder musiziert werden: Innerhalb geschlossener Räume ist das Singen ohne Maske erlaubt, sowie der Gebrauch von Blasinstrumenten. Es gilt aber weiterhin die 2GPlus-Regel!
  • Die Gaststätten-Sperrstunde entfällt.
  • Im Einzelhandel entfällt die 2G-Regel

Lest das Ganze gern im Original nach:


[03.02.2022] Anpassung der Regelungen zur Quarantäne // Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung: Testpflicht für KiTa-Eltern

Das Gesundheitsministerium hat den Erlass mit den Regelungen zur Quarantäne geändert. Eine Menge zu Lesen, aber lohnenswert, wenn man betroffen ist: https://www.lentfoehrden.de/wp-content/uploads/2022/02/info-5822-Anlage-1-MSGJFS-Runderlass-zur-Absonderung-neu-2022-02-02.pdf

Zur Erläuterung zur Quarantänepflicht für Kinder und Schüler dient diese Tabelle hier ganz gut (Quelle: SHGT):

FallgruppeGeltung der QuarantäneBeendigung durch Freitestung
Kind ist selbst positiv getestet/infiziertUnmittelbare QuarantänepflichtMöglich ab dem 7. Tag
Kind ist Kontaktperson eines Infizierten im HaushaltUnmittelbare QuarantänepflichtMöglich ab dem 5. Tag
Anderes Kind in der Gruppe/Klasse ist infiziertGesundheitsamt kann im Einzelfall Quarantäne anordnenMöglich ab dem 5. Tag

Hier noch die komplette Landesverordnung zur Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung vom 2. Februar 2022:


[02.02.2022] Neues Schutzkonzept für Kinderbetreuung ab 3. Februar 2022

Die Landesregierung setzt ab morgen ein neues Testkonzept und neue Quarantäneregeln für den Bereich der Kinderbetreuung in Kraft.

Bitte schaut Euch dazu das Schaubild an, in dem die Eckpunkte erläutert werden:

  • Auf die Testung der Kinder wird verzichtet
  • Dafür gibt es die Umfeldtestung: Für alle Beschäftigten und die Eltern, mindestens drei Mal pro Woche, unabhängig vom Impfstatus
  • Neue Quarantäneregeln

[17.01.2022] Schaubild zu den aktuellen Quarantäneregeln und „Fragen und Antworten“

Leider werden (wieder) in kürzeren Abständen die Regeln zur Quarantäne und Umgang mit Verdachtsfällen und Infizierten geändert, so dass der Überblick (wieder) schwerer fällt.

Zum einfacheren Verständnis der aktuellen(!) Regeln hier ein Schaubild sowie eine Liste mit Fragen und Antworten, die leichter verständlich sind als die Gesetzes- und Verordnungstexte:


[15.01.2022] Neue Allgemeinverfügung zur Isolation oder Quarantäne wegen einer Infektion SARS-CoV-2 oder der Einstufung als enge Kontaktperson

Ab sofort bis zum 31. März 2022 gilt eine neue Allgemeinverfügung, der originaler Wortlaut im Download nachzulesen ist:


[14.01.2022] Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus überarbeitet

Die Verordnung wurde überarbeitet, siehe Download:


[11.01.2022] Neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus

Die Landesregierung hat am 11.01.2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen (siehe Download unten).

U.a. gibt es Änderungen in der Maskenpflicht:

  • Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 Teilnehmern gilt jetzt die Maskenpflicht
  • Innerhalb geschlossener Räume ist (wieder) Maske zu tragen bei Veranstaltungen; Versammlungen mit weniger als 50 Personen; Freizeit- und Kultureinrichtungen; religiöse Veranstaltungen auch unter 50 Personen; Reiseverkehre zu touristischen Zwecken
  • Beim Singen innerhalb geschlossener Räume gilt die Maskenpflicht, der Gebrauch von Blasinstrumenten innerhalb geschlossener Räume wird untersagt

Außerdem:

  • Beim Sport (einschließlich Fitnessstudios) gilt in Innenräumen für Erwachsene die 2G Plus-Regel (Ausnahme: Geboosterte können auf den Test verzichten). Dies gilt auch für Gaststätten.
  • Diskotheken und ähnliche Einrichtungen werden geschlossen
  • Die generelle Empfehlung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei allen Begegnungen in Innenräumen wird dahingehend präzisiert, dass vorzugsweise Masken des Standards FFP2 und vergleichbar getragen werden sollen

Um die Handlungsfähigkeit der Gesundheitsämter sicherzustellen und die vorhandenen Ressourcen auf den Schutz vulnerabler Gruppen fokussieren zu können, erfolgt eine Vereinfachung des Managements im Sinne einer Gleichbehandlung von Kontaktpersonen – unabhängig vom Nachweis einer bestimmten Variante.
Das bedeutet konkret:

  • Bei Ansteckungsverdacht (enge Kontaktperson zu einem Infizierten): 10 Tage häusliche Quarantäne unabhängig vom Nachweis einer bestimmten Variante bei der Indexperson.
  • Automatische Beendigung der Quarantäne ohne Test nach 10 Tagen.
  • Das Ganze ist selbstverantwortlich zu erledigen und zu beachten, d.h. Quarantäne auch ohne Anruf/Benachrichtigung durch das Gesundheitsamt!

Zu beachten dabei ist:

  • Geimpfte können aufgrund der bestehenden Regelungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahme-Verordnung nur dann einer Quarantäneanordnung unterliegen, wenn ein VOC-Nachweis (hier v.a. Omikron) bei der Indexperson vorliegt.
  • Außerdem gibt es Ausnahmen für bestimmte Berufsgruppen.

[02.12.2021] Neue Regeln

  • Der Zugang zu Freizeit- und Kultureinrichtungen, sowie Gastronomie und Einzelhandel ist nur noch nach der 2G-Regel möglich (Geimpfte oder Genesene). Großveranstaltungen werden zudem mengenmäßig beschränkt. Dies kann auf 2G+ heraufgesetzt werden (Zutritt also nur für Geimpfte und Genesene mit aktuellem Test).
  • Private Zusammenkünfte, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, werden auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, werden zahlenmäßig nicht beschränkt.
  • In allen Schulen gilt wieder die Maskenpflicht.
  • Am Silvestertag und Neujahrstag wird bundesweit ein An- und Versammlungsverbot umgesetzt. Darüber hinaus gilt ein Feuerwerksverbot auf durch die Kommunen zu definierenden publikumsträchtigen Plätzen. Es wird wieder ein Verkaufsverbot für Feuerwerk geben.
  • Ab einem Inzidenzwert von über 350 werden private Feiern auf max. 50 Personen (Innenraum) bzw. 200 Personen (Außenbereich) begrenzt.
  • Der Bund wird den Kreis der Personen ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen, und zwar auf Apotheker, Pflegefachkräfte und Zahnärzte. Der genaue Zeit-punkt hierfür bleibt noch unklar.

[20.11.2021] Neue Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus

Die Landesregierung hat am 20. November 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Damit werden die bereits angekündigten und weitere Verschärfungen zur Eindämmung des Coronavirus umgesetzt.

Es wird (wieder) für viele Bereich 3G/2G eingesetzt, mit einigen Ausnahmen, die den textlichen Rahmen hier sprengen würde, daher die Info des SH-Gemeindetages als Dokument sowie die Verordnungen im Originaltext:


[20.09.2021] Neue Corona-Regeln für Schleswig-Holstein

Die Landesregierung hat am 15. September 2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Diese tritt am 20. September 2021 in Kraft und ist befristet bis zum 17. Oktober. Damit werden die bereits angekündigten Lockerungen der Corona-Regeln umgesetzt.

Die neue Corona-Bekämpfungsverordnung zum Herunterladen:


[27.08.2021] Schaubild über die aktuellen Regeln

[26.08.2021] Schaubild über die aktuellen Regeln

Seit Montag, 23.08.2021, gelten neue Regeln bezüglich der Corona-Pandemie, die durch das folgende Schaubild recht gut erklärt werden:


[13.07.2021] Corona und Reiserückkehr – wir passen aufeinander auf! (Schreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 08.07.2021)


[13.07.2021] Schnellere Terminzuweisung in einigen Impfzentren möglich

Das Gesundheitsministerium weist darauf hin, dass in einigen Impfzentren jetzt eine schnellere Terminzuweisung erfolgen kann als in den vergangenen Wochen. Grund: Die Auslastung ist in den 28 schleswig-holsteinischen Impfzentren sehr unterschiedlich.

Wer sich jetzt auf www.impfen-sh.de in einem der folgenden Impfzentren registriert, kann bereits in dieser Woche einen Erstimpfungstermin mit einem mRNA-Impfstoff erhalten:

  • Dithmarschen 2, 25541 Brunsbüttel
  • Neumünster, 24537 Neumünster
  • Stormarn 1, 23843 Bad Oldesloe
  • Pinneberg 2, 25337 Elmshorn
  • Rendsburg-Eckernförde 1, 24214 Gettorf
  • Segeberg 1, 23812 Wahlstedt
  • Plön 1, 24217 Schönberg i.H.
  • Ostholstein 1, 23701 Eutin

Impfberechtigt sind seit dem 14. Juni alle Personen ab 12 Jahren. Jugendliche im Alter von 12 bis 15 Jahren sollen in Begleitung eines Erziehungsberechtigten zum Impfen in die Impfzentren kommen.

In den Impfzentren in Neumünster, Brunsbüttel, Elmshorn und Wahlstedt wird der Impfstoff von Moderna verimpft – dort ist eine Impfung daher nur für Personen ab 18 Jahren möglich.


[14.06.2022] Noch mehr Erleichterungen durch die aktuelle Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Juhuu, endlich Sommer! 🙂 Die Inzidenzwerte sind weiter gesunken, es gibt eine Menge „Normalisierungen“, die gut im u.a. Anschreiben erklärt werden.

Hoffen wir mal, dass die guten Zahlen nicht nur am warmen Wetter, sondern auch an der Impfquote liegen, so dass der Herbst nicht wieder alles zunichte macht…


[29.05.2021] Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung ab 31. Mai // Änderung der Schulen-Coronaverordnung ab 30. Mai // Weitreichende Lockerungen

Es gibt aktuell einige Lockerungen, die in den u.a. Dokumenten im Einzelnen nachzulesen sind.

Der Bürgermeister hat die Vereine informiert, dass die Sporthalle für eine begrenzte Teilnehmerzahl wieder freigegeben ist. Auch das Kulturzentrum kann mit begrenzter Teilnehmerzahl wieder genutzt werden (je nach Veranstaltungsart).


[19.05.2021] Neuer Bußgeldkatalog // Erneuerte Info zu Unterstützungsmöglichkeiten für das Lernen in Distanz

Der Bußgeldkatalog „zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der
Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2[…]“ ist überarbeitet und angepasst worden:

Außerdem sind die Informationen und Unterstützungsanträge für das Lernen in Distanz überarbeitet worden. Diese können auch rückwirkend gestellt werden, wer also noch keine Endgeräte für seine schulpflichtigen Kinder hat, findet hier, was er braucht:


[17.05.2021] Neufassung der Bekämpfungsverordnung und weitere Infos

Da die Regelungen, was alles ab dem 17. Mai erlaubt ist, sehr umfangreich sind, verweisen wir hier neben der originalen Bekämpfungsverordnung auf das erklärende Schreiben des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetags:


22.04.2021] Neue Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg ab dem 24.04.2021

Ab Samstag, 24. April 2021 gilt eine neue Allgemeinverfügung aufgrund der Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen:

Eingeschränkt werden: Verkaufsstellen des Einzelhandels, Einkaufscenter, Freizeit- und Kultureinrichtungen, und weitere. Genaueres siehe Download:

[30.03.2021] Neue Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg ab dem 01.04.2021

Ab Donnerstag, 01. April 2021 gilt eine neue Allgemeinverfügung aufgrund der Überschreitung des Inzidenzwertes von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in den letzten sieben Tagen:

Eingeschränkt werden: Ansammlungen, Einzelhandel, Dienstleistung mit Körperkontakt, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Sportausübung, Schule, Kindertagesbetreuung.

Genaueres siehe Download:


[24.03.2021] Neue Beschlüsse zur Eindämmung des Coronavirus

  • Alle bestehenden Beschlüsse von Bund und Ländern werden bis zum 18. April 2021 verlängert.
  • [Update 15 Uhr: Frau Merkel hat die Ruhetage wieder abgesagt! Ob der Rest bleibt, weiß ich noch nicht…] Erweiterte Ruhezeit zu Ostern: 1. und 3. April (Gründonnerstag und Ostersamstag) werden einmalig als Ruhetage definiert. Für fünf zusammenhängende Tage gilt damit #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind im eigenen Hausstand und mit einem weiteren Haushalt möglich, beschränkt auf 5 Personen (Kinder bis 14 Jahre zählen nicht mit). Es gilt ein Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April. Nur der Lebensmitteleinzelhandel darf am 3. April öffnen.

[21.03.2021] Regeln ab Montag, 22.03.2021: Einzelhandel, Schulen

Die Landesregierung hat am 17. März darüber informiert, ob und wie weit in den Bereichen Schule, Kita, Einzelhandel und Weiteres ab dem 22. März 2021 abweichende Vorschriften gelten (hier nur für den Kreis Segeberg genannt).
Schulen: Es bleibt bei den bestehenden Regeln: Jahrgänge 1-6 Wechselunterricht & Notbetreuung, 7-Q1 Lernen in Distanz, Abschlussklassen Präsenzangebote
Kinderbetreuung: Eingeschränkter Regelbetrieb
Einzelhandel: Click & Meet (Terminshopping), wobei die Terminvereinbarung auch direkt an der Ladentür getroffen werden kann. Nicht mehr als eine Person pro 20 qm Verkaufsfläche.
Museen und Galerien: Nur mit Terminbuchung.
Keine weiteren Öffnungsschritte in KW 12. Weitere Entscheidungen werden im Wochenrhythmus getroffen.

In den Schulen gibt es ab Montag die Möglichkeit die Schüler zu testen. Die Tests sind freiwillig, die Eltern müssen eine Einverständniserklärung unterschreiben (siehe Datei zum Herunterladen). Die Schulen entscheiden über Zeitpunkt und Organisation der Testungen. Es gibt Merkblätter hierzu:


[19.03.2021] Neue Allgemeinverfügung zur Isolation/Quarantäne bei SARS-CoV-2-Erkrankten

Der Kreis Segeberg hat eine neue Anordnung herausgebracht, die für alle wichtig ist, die erkrankt bzw. Kontaktperson Kategorie I sind.


[15.03.2021] Neufassung der Schul-Coronaverordnung und der Coronavirus-Impfverordnung

In der neuen Schul-Coronaverordnung ist das aufgenommen worden, was wir schon in den letzten Tagen veröffentlicht haben.

Bei der Coronavirus-Impfverordnung sind Änderungen in den Prioritätsgruppen vorgenommen worden, außerdem kann von der Reihenfolge der Impfpriorisierung abgewichen werden, um dynamische Ausbreitungen des Virus zu verhindern (Ringimpfung bzw. Riegelimpfung). Die Abstände zwischen den Impfungen sind weniger starr.


[12.03.2021] Kita- und Schulbetrieb im Kreis Segeberg ab dem 15.03.2021 // Korrekturen an der Corona-Bekämpfungsverordnung // Medien-Info: Kostenlose Corona-Schnelltests für alle Bürger

KiTas: Ab dem 15. März kehren die Kitas, Krippen und Horte angesichts verschiedener Ausbruchsgeschehen wieder vom Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen in den eingeschränkten Regelbetrieb zurück.

Schulen: Die Jahrgangsstufen 1 bis 6 wechseln in den Wechselunterricht. Die Jahrgangsstufen 7 bis 13 lernen weiterhin in Distanz; die Abschlussjahrgänge können sich unverändert vorbereiten.

Korrekturen der Corona-Bekämpfungsverordnung: Ziel ist es, unbeabsichtigte Härten zu vermeiden und Klarstellungen vorzunehmen. Durch die Änderungen wird folgendes bewirkt:

  • Es wird klargestellt, dass auch Kurse zur Geburtsvorbereitung und Rückbildung unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneanforderungen und einem Hygienekonzept nach § 4 Absatz 1 wieder zulässig sind.
  • Es wird klargestellt, dass medizinisch und pflegerisch notwendige Leistungen, insbesondere im Bereich der ambulanten und stationären Pflege oder im Bereich ärztlicher und zahnärztlicher Behandlungen, auch ohne die Testpflicht des § 9 Absatz 2, Satz 2 Nr. 2 in Anspruch genommen werden dürfen. Die Ausweitung der Testpflicht auf diese Bereiche hätte eine deutliche Verschärfung zur Folge, die weder intendiert noch erforderlich ist.

Kostenlose Corona-Schnelltests für die Bürger: Land und Kommunen wollen bis Anfang April flächendeckendes Angebot bereitstellen


[08.03.2021] Digitale Endgeräte für Schüler

Bitte beachtet bei Bedarf die Info des Bildungsministeriums zur Unterstützung bei der Beschaffung von digitalen Endgeräten für Schüler:


[08.03.2021] Öffnungen ab 08. März 2021 // Verlängerung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Die Corona-Bekämpfungsverordnung wurde verlängert und neugefasst, ab dem 08. März gilt:

  • Öffnung von Einzelhandel, Dienstleistungsbetriebe mit Körperkontakt, Freizeit- und Kultureinrichtungen, Erleichterung von Sportausübung
  • Kontaktbeschränkungen werden gelockert (max. zwei Haushalte max. fünf Personen ohne Berücksichtigung von Kindern unter 14 Jahren)

Alle Infos dazu sind in der Corona-Bekämpfungsverordnung zu finden:


[05.03.2021] Ab 09.03.2021 Terminbuchung für Impfberechtigte der Prioritätsgruppe 2 („hohe Priorität“)

Das Gesundheitsministerium hat am 2.3.2021 darüber informiert, dass sich ab dem 9. März 2021 17:00 Uhr neben den Berechtigten der Prioritätsgruppe 1 auch Personen aus der Prioritätsgruppe 2 („Hohe Priorität“ gem. § 3 der Corona-Impfverordnung des Bundes, siehe dazu info-intern Nr. 84/21) für eine Impfung mit dem Impfstoff AstraZeneca anmelden können. Dies gilt auf Grund der Zulassungsbedingungen des Impfstoffes von AstraZeneca nur für Personen unter 65 Jahren.
Damit können ab dem 9.3. auch Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege und in Grundschulen und Förderzentren tätig sind, einen Impftermin buchen. Zu den weiteren Berechtigten in dieser Gruppe (insb. Menschen mit bestimmten chronischen Erkrankungen oder einer geistigen Behinderung, sowie bis zu zwei enge Kontaktpersonen pflegebedürftiger oder schwangerer Personen und verschiedene weitere Berufsgruppen) wird auf die Buchungsseite (s.u.) verwiesen.
Die Buchung erfolgt online über das Portal www.impfen-sh.de.


[05.03.2021] Grafische Übersicht des Stufenplans mit 5 Öffnungsschritten

Zu dem von den Ministerpräsidenten beschlossenen Stufenplan mit 5 Öffnungsschritten gibt es auch eine grafische Übersicht:


[02.03.2021] Schul- und KiTa-Betrieb ab 08.03.2021

Am 01. März 2021 hat das Bildungsministerium beschlossen, dass im Kreis Segeberg ab dem 08. März auch die Jahrgangsstufen 5 und 6 wieder zurück in den Präsenzunterricht gehen.

Der Präsenzunterricht bei den Grundschulen bleibt.

Krippen, Kindertagesstätten und Horte bleiben beim Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen.


[22.02.2021] Schulbetrieb ab 01.03.2021

Das Bildungsministerium hat am 22.02.2021 über Entscheidungen zum Schulbetrieb ab dem 1. März 2021 informiert, siehe untenstehende Datei.

Im Kreis Segeberg bleibt es bei den seit 22.02.2021 geltenden Regelungen: Präsenzunterricht an den Grundschulen, Notbetreuung der Jahrgangsstufen 5-6 sowie Präsenzangebot an Abschlussklassen.


[12.02.2021] Neue Informationen zu den Wirtschaftshilfen, den Schulen & KiTas

Die neueste Sitzung der Bund- und Länderchefs hat eine Menge neue Regelungen hervorgebracht, die wichtigsten sind hier nachzulesen:


[26.01.2021] Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung und -Quarantäneverordnung

Die Landesregierung hat am 22. Januar 2021 die Corona-Bekämpfungsverordnung geändert. Die Neufassung gilt bis zum 14.02.2021.

Die Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes führt dazu, dass die Corona-Quarantäneverordnung überarbeitet werden musste, auch diese ist vorerst bis zum 14.02.2021 gültig.


[20.01.2021] Verschärfung und Verlängerung der Einschränkungen bis 14. Februar 2021

Die Ministerpräsidenten und die Bundeskanzlerin haben sich am 19. Januar 2021 auf die Fortführung und Verschärfung der bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus geeinigt. Das Ziel ist weiterhin, die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft unter 50 zu senken. Aus diesem Beschluss sind u.a. folgende konkrete Maßnahmen hervorzuheben:

  • Die bisherigen Maßnahmen sollen zunächst befristet bis zum 14. Februar 2021 weiter gelten. Dies gilt auch für die Schließung der Schulen und Kitas.
  • Private Zusammenkünfte bleiben weiterhin auf einen Angehörigen des eigenen Hausstandes und maximal eine weitere Person beschränkt.
  • Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie in Geschäften wird verbindlich auf eine Pflicht zum Tragen von medizinischen Masken (also sog. OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) konkretisiert.

[13.01.2021] Neue Bußgeldkataloge

Die Bußgeldkataloge wurden aktuell überarbeitet, hier zum Nachlesen:


[08.01.2021] Maßnahmen bei einer Inzidenz von über 200


[08.01.2021] Neufassung der Schulen-Coronaverordnung & Schreiben des Bildungsministeriums dazu

Die Landesregierung hat am 8. Januar 2021 eine Neufassung der Schulen-Coronaverordnung beschlossen. Die Neufassung tritt am 9. Januar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Januar 2021 befristet. Damit werden die Regelungen für den Schulbetrieb vom 11. Januar bis zum 31. Januar 2021 umgesetzt. Gegenüber der bisher geltenden Fassung ist auf folgende Regelungen hinzuweisen:

  • Die geltenden Regelungen zur erweiterten Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch im Unterricht, auf dem Schulhof, bei außerschulischen Veranstaltungen und auf dem Schulweg zwischen Schule und Bus-/Bahnhaltestellen werden vom 11. Januar bis zum 31. Januar 2021 fortgeführt (§ 5).
  • Generell finden an den allgemein bildenden Schulen und Förderzentren vom 11. bis zum 31. Januar 2021 kein Unterricht und keine sonstigen Schulveranstaltungen statt. Für die Schülerinnen und Schüler ist ein Lernen in Distanz vorzusehen (§ 7 Abs.1).
  • Für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 wird an regulären Schultagen eine Notbetreuung vorgehalten (§ 7 Abs. 2). Diese steht den bisher schon bekannten Gruppen zu (mindestens ein Erziehungsberechtigter ist in Bereichen der kritischen Infrastrukturen dringend tätig, Kinder von berufstätigen Alleinerziehenden, Schüler mit einem besonderen Betreuungsbedarf). Diese Notbetreuung gilt auch für schulische Ganztags- und Betreuungsangebote. Für die Kinder mit einem besonderen Betreuungsbedarf gilt die Notbetreuung auch ab Jahrgangsstufe 7 aufwärts.
  • Für Schüler in den Abschlussjahrgängen (9. und 10. Klassen an Gemeinschaftsschulen, Abiturjahrgänge) findet Präsenzunterricht statt und können vorgesehene Prüfungen in der Schule durchgeführt werden. Bei der Durchführung von Präsenzunterricht ist zusätzlich zur Maskenpflicht die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen sicherzustellen, also auch im Unterricht. Dies erfordert ggf. die Nutzung entsprechend großer Räumlichkeiten für den Unterricht (z. B. Aula, Sporthalle).
  • Eine weitere Ausnahme gilt für zwingend erforderliche schriftliche Leistungsnachweise.

[08.01.2021] Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung

Die Landesregierung hat am 8. Januar 2021 eine Neufassung der Corona-Quarantäneverordnung des Landes beschlossen. Die Neufassung tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Januar 2021 befristet.
Neu ist insb. eine Testpflicht bei Einreise aus ausländischen Risikogebieten (§ 1 Abs. 1, Zwei-Test-Strategie). Der Test darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise durchgeführt worden sein. Sofern kein Test vor Einreise durchgeführt wurde, ist es auch möglich, sich bei der Einreise testen zu lassen. Dies kann sowohl am Ort des Grenzübertritts als auch in einem Testzentrum oder am Ort der Unterbringung geschehen. Für die Testpflicht gelten die aus der Absonderungspflicht bekannten Ausnahmen (z.B. „kleiner Grenzverkehr“). Es bleibt dabei, dass die Einreisenden mit einem weiteren Test nach 5 Tagen die Quarantäne verkürzen können (§ 3).


[08.01.2021] Überarbeitung der Corona-Bekämpfungsverordnung

Zur Umsetzung der zwischen Bund und Ländern verabredeten weiteren Einschränkungen zur Eindämmung des Coronavirus hat die Landesregierung am 08.01.2021 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungs-verordnung (Corona-BekämpfVO) beschlossen (siehe unten). Sie tritt am 11. Januar 2021 in Kraft und ist bis zum 31. Januar 2021 befristet.

Im Wesentlichen werden die geltenden Regelungen unverändert fortgeführt. Gegenüber der geltenden Fassung der Corona-Bekämpfungsverordnung ist neben der Verlängerung der Geltungsdauer auf folgende veränderte Regelungen hinzuweisen:

  • Wie zwischen Bund und Ländern verabredet, werden die Kontaktbeschränkungen verschärft. Ansammlungen und Zusammenkünfte zu privaten Zwecken sind nunmehr sowohl im öffentlichen Raum als auch privaten Raum abgesehen von den Personen eines gemeinsamen Haushaltes nur noch mit einer weiteren Person (statt bisher fünf Personen zulässig (§ 2 Abs. 4). Eine Ausnahme davon gibt es auch nicht für Familienangehörige, Kinder zählen voll mit. Neu eingeführt wird als einzige Ausnahme das erforderliche Zusammenkommen zur Sicherstellung der Betreuung von Kindern unter 14 Jahren oder von pflegebedürftigen Personen. Auch dann darf es sich jedoch nur um insgesamt 2 Haushalte handeln. Damit soll z. B. die gemeinsame Betreuung von Kindern durch zwei Haushalte ermöglicht werden. Es sollte sich dabei möglichst jeweils um einen festen, nicht wechselnden Haushalt handeln.
  • Die für Betriebskantinen geregelte Ausnahme vom Schließungsgebot wird etwas strenger gefasst. Nunmehr muss die Offenhaltung der Kantine für die Aufrechterhaltung der betrieblichen Abläufe erforderlich sein. Dies zu beurteilen obliegt den Betrieben selbst (§ 7Abs. 1).
  • Es wird durch ausdrückliche Benennung klargestellt, dass auch gewerbliche Angelteiche zu schließen sind (§ 10 Abs. 1 Nummer 7).
  • Für öffentliche Bibliotheken wird eine Erleichterung geschaffen. Diese dürfen nunmehr bestellte Medien ausgeben und ausgeliehene Medien zurücknehmen, sofern die Nutzer hierzu geschlossene Räume nur einzeln betreten oder dies außerhalb geschlossener Räume erfolgt (§ 10 Abs. 3).
  • Klargestellt wird, dass auch für überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen die Vorgaben für öffentliche berufsbildende Schulen gelten. Gleiches gilt für die von den Heilberufekammern durchgeführte überbetriebliche Berufsausbildung, für Vorbereitungskurse für berufliche Bildungsabschlüsse und für Meisterprüfungen (§ 12 Abs. 4).
  • Für Gottesdienste und ähnliche Veranstaltung der Religionsgemeinschaften wird eine Erleichterung insofern geschaffen, als das Erfordernis der vorherigen Anmeldung entfällt (§ 13 Abs. 1). Als weitere Erleichterung gilt bei Gottesdiensten die Maskenpflicht nicht mehr für den Leiter der Veranstaltung (also zum Beispiel der Pastor/die Pastorin). In der Begründung zu § 13 Abs. 1 wird außerdem klargestellt, dass die Mund-Nasen-Bedeckung kurzzeitig abgenommen werden darf, soweit dies zur Ausübung der liturgischen Handlung erforderlich ist (zum Beispiel Abendmahl).
  • Die Besuchsregelungen für Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe (§ 15) werden verschärft. Besucher von Bewohnern dieser Einrichtungen müssen über ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis verfügen. Außerdem sollen die Betreiber dieser Einrichtungen vor Ort Tests für Mitarbeiter und Besucher anbieten. Gemäß der Begründung sind hiermit die sogenannten Antigen-Schnelltests ausreichend.
  • Der Anspruch auf Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen wird auf Kinder mit heilpädagogischem Förderbedarf ausgeweitet (§ 16 Abs. 3).
  • die Bußgeldtatbestände für Verstöße im Bereich der Gastronomie werden präziser aufgezählt.

[13.12.2020] Kreis Segeberg Inzidenz >70: Pressemitteilung // Lockdown ab Mittwoch, 16.12.2020

Gestern gab es eine Pressemitteilung des Kreises, da aufgrund des gestiegenen Inzidenzwertes die Maßnahmen verschärft wurden. Sie basiert auf der neuen Allgemeinverfügung, die neben Kontakteinschränkung auch den Genuß von Alkohol in der Öffentlichkeit verbietet.

Heute ging es schon durch die Presse: Die Länderchefs haben sich darauf verständigt, ab Mittwoch, 16.12.2020, den nächsten harten Lockdown durchzuführen. Einzelheiten hierzu werden wir veröffentlichen, sobald sie vom Land zu uns kommen…


[02.12.2020] Verlängerung der einschränkenden Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021

Die Ministerpräsidentenkonferenz und die Bundeskanzlerin haben sich am 2. Dezember 2020 auf das Verfahren für die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus nach dem 20. Dezember 2020 verständigt. Es wurde vereinbart, dass die Länder die aktuell bis zum 20. Dezember 2020 befristeten Maßnahmen bis zum 10. Januar 2021 verlängern werden. Über die Maßnahmen ab dem 11. Januar 2021 wollen der Bund und die Länder am 4. Januar 2021 entscheiden.


[30.11.2020] Änderung der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein

Die Landesregierung hat erneut eine Änderung der Corona-Bekämpfungsverordnung (Corona-BekämpfVO) beschlossen. Die Änderungen der bisherigen Corona-BekämpfVO treten am 30. November 2020 in Kraft.

Im Unterschied zur bisher geltenden Fassung trifft die neue Fassung ab dem 30.11.2020 folgende neue Regelungen (alle anderen Regelungen bleiben unverändert):

Es wird klargestellt, dass das Abstandsgebot bei Zusammenkünften im privaten Raum mit bis zu zehn Personen nicht gilt.

Nunmehr gilt die Maskenpflicht generell in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Berufs- und Kundenverkehrs zugänglich sind, sowie an allen Arbeits- oder Betriebsstätten in geschlossenen Räumen. Ausnahmen davon gelten nur am festen Steh- oder Sitzplatz, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m eingehalten wird oder physische Barrieren bestehen, bei schweren körperlichen Tätigkeiten, wenn Kontakte nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts verfolgen, bei der Nahrungsaufnahme und wenn die Maskenpflicht aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. Damit wird die bisherige Regelung über die Maskenpflicht in Behörden (§ 6a) überflüssig und gestrichen.

Ausdrücklich ausgenommen werden gemäß § 16 Abs. 3 von der Maskenpflicht die Mitarbeiter in Kindertagesstätten und Einrichtungen der Erziehungshilfe. Es wird allerdings seitens des Landesjugendamtes empfohlen, dass in Kindertageseinrichtungen alle erwachsenen Personen eine Mund- Nasen- Bedeckung tragen, wo immer dies möglich ist.

Die Maskenpflicht wird nunmehr ausdrücklich auch in Bahnhöfen angeordnet (§ 2a Abs. 2).

Die Maskenpflicht wird außerdem auf die Bereiche vor Verkaufs- und waren Ausgabestellen des Einzelhandels sowie auf die dazugehörigen Parkflächen ausgeweitet (§ 8 Abs. 3).

Die Vorschriften über Dienstleistungen mit Körperkontakt werden neu gefasst (§ 9). Nunmehr sind Dienstleistungen mit Körperkontakt wieder zulässig (insb. Kosmetik, Tattoos, Massage, Nagelstudios). Voraussetzungen sind das beiderseitige Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung, ein Hygienekonzept und die Erfassung der Kontaktdaten. Prostitution bleibt untersagt.

Tierparks, Wildparks, Aquarien und Zoos dürfen wieder öffnen (§ 10). Für Tierparks, Wildparks und Zoos gilt eine Beschränkung der Besucherzahl auf eine Person pro 20 m² Wege- und Verkehrsfläche. Dagegen wird klargestellt, dass Sonnenstudios geschlossen bleiben.

Im Rahmen schulischer Veranstaltungen können nunmehr Theater, Opern, Konzerthäuser und Museen besucht werden.

Reiseverkehre zu touristischen Zwecken werden nunmehr wieder vollständig untersagt (§ 18 Abs. 2).

Gegebenenfalls geplante Regelungen für die Weihnachtstage oder Silvester (Feuerwerk) sind in der Neufassung noch nicht enthalten, da diese zunächst bis zum 20. Dezember 2020 befristet ist.

Die Landesverordnung im Wortlaut ist hier (*klick*) einsehbar. Eine Lesefassung als Webseite gibt es hier (*klick*).


[01.11.2020] Merkblätter zur Schulen-Coronaverordnung

Das Bildungsministerium hat am 01. November 2020 den Schulleitungen weiterführende Informationen und Merkblätter auf aktuellem Stand der Schulen-Coronaverordnung zur Verfügung gestellt:


[29.10.2020] Bürgermeister-Info: Sperrung gemeindlicher Gebäude

Der Bürgermeister teilt mit:

aufgrund der Entwicklung der Corona-Pandemie und der jüngsten Entscheidungen auf Bundes- und Landesebene werden folgende Räumlichkeiten für Veranstaltungen jeglicher Art (bspw. Vereinsabende, JHV, Chorproben, private Feiern, etc.) ab dem 02.11.2020 hiermit gesperrt:

  • Kultur- und Jugendzentrum
  • Raum der Landjugend
  • Sportlerheim

Von der Sperrung sind lediglich die Sitzungen der gemeindlichen Gremien derzeit nicht betroffen. Sofern die Regelungen und Verfügungen es zulassen, wird die Sitzung der Gemeindevertretung am 03.11.2020 und die Sitzung des Satzungs- und Finanzausschusses stattfinden. Obwohl die Sitzungen öffentlich sind, werden die Zuschauerplätze begrenzt. Bitte fordert die Personen in Euren Kreisen dazu auf, die Sitzungen der Gremien nicht zu besuchen.

Des Weiteren bitte ich um strikte Umsetzung der Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg und der noch folgenden Regelung des Landes Schleswig-Holstein. Ich weise in diesem Zusammenhang drauf hin, dass beim Betreten der gemeindlichen Gebäude eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist.


[29.10.2020] Beschluss der Regierungschefs

Die Bundeskanzlerin und die Länder haben am 28. Oktober 2020 über weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus beraten:


[08.10.2020] Eckpunkte zur Verpflichtung zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Schulen


[19.09.2020] Hinweise für die Ein- und Rückreise nach Schleswig-Holstein

Alle Infos dazu gibt es neben Deutsch es auch in Englisch, Albanisch, Bulgarisch, Ungarisch, Rumänisch, Russisch, Serbisch, Türkisch und Arabisch unter: https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/_startseite/Artikel_2020/_Informationen_Urlauber/teaser_informationen_urlauber.html


[10.08.2020] Bund verlängert Antragsfrist für Überbrückungshilfen

Der Bund hat die Antragsfrist für Anträge auf Überbrückungshilfen auf den 30. September 2020 verlängert (bisher 31. August 2020). Darüber hat das beim Wirtschaftsministerium eingerichtete Projektmanagementbüro Überbrückungshilfe Schleswig-Holstein informiert (*Kann hier eingesehen/heruntergeladen werden*)


[06.06.2020] Neue Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg wegen SARS-CoV-2

Es gibt weitere Öffnungen und Lockerungen, u.a. ein Stufenkonzept der Öffnung für Feiern und Veranstaltungen, bitte hierfür auch die Info vom Schleswig-Holsteinischen Gemeindetag sowie den Anhang beachten:

Alle Infos des Kreises Segeberg zum Corona-Virus findet man hier: https://www.segeberg.de/F%C3%BCr-Segeberger/Gesundheit/Infektionsschutz-und-umweltbezogener-Gesundheitsschutz/Coronavirus


[19.05.2020] Entschädigung bei Verdienstausfällen

Die Landesregierung informiert: Selbstständige oder Arbeitgeber, deren Beschäftigte infolge von Tätigkeitsverboten oder Quarantäneanordnungen oder Schul- und Kitaschließungen von Verdienstausfällen betroffen sind, können ab sofort über die Website www.ifsg-online.de einen Antrag auf Erstattung des Verdienstausfalls stellen. In Kooperation von Bund und Ländern ist dieses digitalisierte Onlineverfahren entstanden, bei dem Selbstständige und Arbeitgeber auf der Website alle erforderlichen Angaben machen und Nachweise hochladen können. Dies soll eine schnelle, nutzerfreundliche und papierlose Beantragung von Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz gewährleisten. Die Website bietet zudem einen schnellen Zugang zu allen Informationen, die für einen Anspruch auf Erstattung wichtig sind.


[19.05.2020] Bußgeldkatalog

Der Bußgeldkatalog wurde angepasst und um eine Version zu Quarantänemaßnahmen ergänzt:


[05.05.2020] Welche Geschäfte dürfen öffnen? (Die „Positiv-Liste“)

Das Sozialministerium hat die „Positivliste“ mit den auf Grundlage der Bekämpfungsverordnung des Landes erlaubten Verkaufsstellen sowie erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs-, und Handwerkstätigkeiten auf den neusten Stand gebracht. Sie ist auf der Internetplattform des Landes gemeinsam mit der BekämpfungsVO veröffentlicht und kann hier (*klick*) heruntergeladen werden


[05.05.2020] Spielplätze offen, kontaktlose Sportarten erlaubt – unter Beachtung der Regeln

Die gestrige Meldung über die Spielplätze ist schon wieder überholt:

Heute werden Hinweisschilder an Sport- und Spielplätzen angebracht, die die Regeln ausweisen, unter deren Beachtung die Benutzung der Plätze erlaubt sind.

Gleichzeitig wird gebeten, bei Sportausübung die „Zehn Leitplanken“ des DOSB zu beachten.

Hier alle Dokumente zum Herunterladen und Durchlesen:


[29.04.2020] Schul-Öffnungen


[01.04.2020] FAQ „Steuern/Corona“ vom Bundesfinanzministerium

Alle möglichen Fragen rund um das Thema Steuern (u.a. Stundung, Zinsen, Vollstreckung, Erlass, …), beantwortet das BMF in dieser Zusammenstellung.


[30.03.2020] Infos rund um Kurzarbeit

Die Bundesagentur für Arbeit weist auf Ihre Internetseiten hin mit Infos rund um das Kurzarbeitergeld. Hier werden ständig alle neuen Regeln und Infos aktualisiert:

KuG-Infos für Arbeitnehmer/innen
https://www.arbeitsagentur.de/finanzielle-hilfen/kurzarbeitergeld-arbeitnehmer
KuG-Infos für Arbeitgeber und Unternehmen
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
FAQ zur Grundsicherung
https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung
Informationen für bestehende Kunden/innen und zur Arbeitslosmeldung
https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq