[12.07.2021] Das Ordnungsamt informiert: Das Abbrennen von pflanzlichen Abfällen ist auf privaten Grundstücken nicht mehr gestattet.

Ausnahmen können dem u.a. Schreiben des SHGT entnommen werden. Osterfeuer oder allgemein Brauchtumsfeuer fallen nicht unter diese Regelung. info 30121 Neuerlass der Pflanzenabfallverordnung SH - Einschränkungen beim Verbrennen von pflanzlichen…

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